Die Stifterin Gerda Iden möchte mit ihrer Stiftung Menschen für Kinder auf dem Wege der Förderung von Familien Kinder stärken, Gesundheit erhalten, Generationen einbinden und zur Bildung von Wertebewusstsein beitragen. Sie versteht die Förderung von Familien als Mittel zur Förderung von Kindern, Gesundheit, Anbindung vorhandener Fähigkeiten der Eltern an die Gesellschaft, Bildung von Wertebewusstsein und zur musikalischen und kulturellen Bildung. Dem Stiftergedanken liegt ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde, nach dem das Handeln in einem Teilbereich sich auch auf andere Bereiche auswirkt.
Die Stiftung kann sowohl fördernd, als auch operativ tätig werden.
§1 Name, Rechts
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Menschen für Kinder.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Sparkasse KölnBonn und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Im Innenverhältnis unterliegt die Treuhänderin dem Treuhandvertrag und dieser Satzung.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz am Geschäftssitz der Treuhänderin.
§2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der gesundheitlichen, körperlichen, geistigen und charakterlichen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung über Gesundheitsprävention und -förderung von Kindern und Jugendlichen.
(3) Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch
(a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr.1 AO, oder, soweit sie nicht im Weg der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht.
(b) die Durchführung eigener Projekte im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung.
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht im gleichen Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.
(6) Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Die Treuhänderin kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zu solchen Hilfspersonen wird die Treuhänderin jeweils so ausgestalten, dass das Wirken der Hilfsperson auch steuerlich wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist.
§3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist zunächst mit dem im Treuhandvertrag genannten Vermögen (EUR 200.000,00 in Worten EURO Zweihunderttausend) ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der Treuhänderin zu verwalten.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören auch die aus nicht zeitnah verwendeten Mitteln gebildeten Rücklagen.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Im Übrigen ist das Vermögen sicher und ertragbringend anzulegen und nach Maßgabe der Anlagerichtlinie für Stiftungen im Stiftungsmanagement der Treuhänderin zu verwalten.
(4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck. Umschichtungsgewinne können für die Verwirklichung der Zwecke/des Zweckes nach § 2 verwandt werden.
§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rechnungsja
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen oder der freien Rücklage zuführen.
(3) Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
(4) Der Vorstand beschließt über die Mittelverwendung auf Basis der von der Treuhänderin aufgestellten Jahresabschlüsse und des zur Abstimmung vorgelegten Wirtschaftsplanes.
§5 Treuhänderin
(1) Der Treuhänderin obliegt die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Entscheidungen über die Zusammensetzung und die Anlage des Stiftungsvermögens und der Erträge trifft sie nach freiem Ermessen und nach Maßgabe der Anlagerichtlinie für Stiftungen im Stiftungsmanagement der Treuhänderin.
(2) Sie wickelt im Rahmen ihrer Geschäftsführungsfunktion den laufenden Geschäftsverkehr mit den zuständigen Behörden, Dienstleistern, Dritten und Destinatären ab und übernimmt sämtliche Verwaltungsaufgaben. Hierzu gehört auch die Klärung aller steuerlich relevanten Belange.
(3) Die Treuhänderin erhält einen Auslagenersatz gemäß Treuhandvereinbarung. Im Übrigen kann sie sich für und auf Rechnung der Stiftung Dienstleistungen Dritter bedienen und dafür ein angemessenes Entgelt zahlen.
(4) Die Rechte und Pflichten der Treuhänderin bleiben für den Fall einer Rechtsnachfolge unberührt und gehen auf den Rechtsnachfolger übe
§6 Vorstand
(1) Die Stiftung hat einen Vorstand. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind
(a) Frau Karen Blomeyer
(b) Frau Monika Hurst-Jacob
(c) Herr Armin Schindler
Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, einen Vertreter für den Fall zu benennen, dass er die Geschäfte des Vorstandes nicht wahrnehmen kann. Bei einer dauerhaften Verhinderung kann der Vertreter vom Vorstand kooptiert werden, wobei dem Nachfolgevorschlag eines ausscheidenden Mitglieds Vorrang eingeräumt werden soll.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbefristet.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.
(5) Die Treuhänderin beruft den Vorstand ein und legt die Tagesordnung fest. Ein Vertreter der Treuhänderin nimmt mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil.
(6) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.
§7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Treuhänderin. Hierzu kann er jederzeit Auskunft über alle das Stiftungsvermögen und die Mittelverwendung betreffenden Vorgänge einfordern und Einsicht in Akten und Unterlagen beanspruchen.
(2) Der Vorstand ist zwar grundsätzlich das Entscheidungsgremium der Stiftung. Die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten geschieht jedoch durch die Treuhänderin.
(3) Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Der Treuhänderin steht nach dem Treuhandvertrag ein Einspruchsrecht zu.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind auch über elektronische Kommunikationswege zulässig.
§8 Auflösung der Stiftung
(1) Lassen es die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, können Treuhänderin und Vorstand gemeinsam die Auflösung der treuhänderischen Stiftung beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die treuhänderische Stiftung in eine selbständige rechtsfähige Stiftung überführt werden soll.
(2) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§9 Satzungsänderung, In-Kraft-Treten
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam den Stiftungszweck modifizieren. Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Im Übrigen kann die Satzung durch gemeinsamen Beschluss von Treuhänderin und Vorstand geändert werden. § 8 Satz 2 des Treuhandvertrages bleibt unberührt.
(2) Diese Satzung tritt durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Treuhänderin im August 2018 in Kraft.